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General Terms of Business

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I. Vertragsparteien und allgemeine Grundsätze

Auftragnehmer, in der Folge kurz „ncm“ genannt: ncm - net communication management GmbH; Auftraggeber, in der Folge kurz "Auftraggeber"
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich frei bleibend.

II. Gegenstand des Vertrages

ncm ist ein Dienstleister, der im Internetbereich eine Reihe von Leistungen verschiedener Art anbietet. Dazu gehören unter anderem die Ausarbeitung von Konzepten, Analysen, Webdesignleistungen, Ausprogrammierung (Erstellung) von Websites, Erstellung von Internetapplikationen mit oder ohne Datenbankunterstützung, Erwerb von Nutzungsberechtigungen, Webpromotion, Durchführung von Werbekampagnen, Consulting und Beratungsleistungen, Betreuungsleistungen und sonstige Dienstleistungen. Die unter den Vertragsparteien vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag.
Alle Unterlagen und erforderlichen Mittel, darunter werden verstanden Fotografien, Marken, Texte, Produkt- und/oder Firmenlogos stellt der Auftraggeber ncm im erforderlichen Umfang (siehe Auftrag) auf eigene Kosten zur Verfügung. Vereinbarte Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von ncm angegebenen Terminen alle notwendigen Vorleistungen und Unterlagen - und zwar in digitaler Form - vollständig zur Verfügung stellt und im erforderlichen Ausmaß mitwirkt. Die Ausarbeitung von Konzepten und Internetapplikationen erfolgt nach Art und Umfang dieser vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Für die Rechte, die Ausgestaltung und den Inhalt an diesen Unterlagen und Mitteln ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und dafür kann ncm keine wie immer geartete Haftung übernehmen. Ausschließlich der Auftraggeber hat sohin deren rechtliche Zulässigkeit (insbesondere wettbewerbs- und kennzeichenrechtlich) allein zu überprüfen.
Grundlage für die Erstellung von Internetapplikationen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ncm gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung wird von ncm auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und mit ihrem Zustimmungsvermerk versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Alle Leistungen von ncm bedürfen einer schriftlichen Abnahme. Internetapplikationen bedürfen einer Abnahme durch den Auftraggeber spätestens 14 Tagen ab Fertigstellung, sonstige Leistungen innerhalb von sieben Tagen ab Erbringung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum ohne Abnahme verstreichen, gilt die Leistung als abgenommen.
Beim Erwerb von Nutzungsberechtigungen (Linzenzsoftware von ncm) bestätigt der Auftraggeber mit dem Auftrag die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
ncm ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf ncm (oder den Urheber) hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
Von diesem Vertrag umfasst sind alle von ncm an den Auftraggeber gelieferten Leistungen und Waren. Dazu gehören insbesondere alle gedanklichen Inhalte, aber auch die formgebende Gestaltung derselben, die gelieferten Träger von Daten und die darauf gespeicherten Inhalte, Informationen und Programme, Beschreibungen, Dokumentationen, Anleitungen, Skizzen und Entwürfe wie überhaupt alle gelieferten Informationen, gleichgültig auf welchem Medium diese festgehalten wurden.

III. Entgelt, Zahlungskonditionen

Das Entgelt ergibt sich aus dem Auftrag. Alle Preise verstehen sind exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
Bei allen anderen Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tage der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von ncm zu vertreten ist, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.
Alle Leistungen von ncm, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt, wie insbesondere für Schulungen, Dokumentationen, Erklärungen und alle sonstigen Nebenleistungen.
Alle ncm erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Sofern nicht anderes vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch von ncm für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. ncm ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Rechnung zu stellen.
Für die Teilnahme an Präsentationen sowie für alle sonstigen Arbeiten von ncm, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Ausführung gelangen, gebührt ncm ein angemessenes Honorar, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Leistungen keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, Unterlagen und alle sonstigen Leistungen bleiben im Eigentum von ncm und sind unverzüglich an ncm zurückzustellen und können vom Auftraggeber nicht weiter genutzt werden. Bei Präsentationen, die zu einem Auftrag führen, wird das Präsentationshonorar in das Entgelt eingerechnet.
Werden die im Zuge einer Präsentation entwickelten Ideen und Konzepte nicht für einen Auftrag verwertet, so ist ncm berechtigt, diese anderweitig zu nutzen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ncm unzulässig.
Die von ncm gelegten Rechnungen sind sofort ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Grundlage für die Durchführung der Leistungen durch ncm. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt ncm, laufende Arbeiten einzustellen und/oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie auch der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über der von der Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Fälligkeit herausgegebenen Diskontsatzrate berechnet, mindestens jedoch 12 % p.a.

IV. Nutzung und Rechte

Durch diesen Vertrag wird eine Werknutzungsbewilligung erworben. Der Auftraggeber erwirbt durch die Bezahlung des vereinbarten Entgelts (der Eingang der vollständigen Zahlung bei ncm ist Voraussetzung für den Erwerb der Nutzungsrechte!) das Recht, die erbrachten Leistungen ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im vereinbarten Ausmaß zu nutzen.
Alle von ncm gelieferten Waren und Materialien sowie die darauf enthaltenen Ideen, Gedanken und Inhalte (also die gesamte hardware wie auch die gesamte software) verbleiben im ausschließlichen und alleinigen Eigentum sowie Urheberrecht von ncm. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers werden keine darüberhinausgehenden Rechte erworben.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Internetapplikationen zu ändern, zu vervielfältigen, Dritten (insbesondere auch anderen Dienstleistern und Agenturen) Einsicht zu gewähren, diese zur Verfügung zu stellen oder diese zur Gänze oder teilweise zu veräußern usw. Jede Verletzung der Urheberrechte von ncm zieht Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Der Auftraggeber kann aber gegen gesonderte Vereinbarung, wofür ein gesondertes Entgelt vereinbart wird, über den hier vereinbarten Umfang hinausgehende Rechte erwerben.

V. Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz

Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen und Mängelrügen innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung gegenüber ncm schriftlich geltend zu machen. Gerechtfertigte Mängelrügen werden von ncm binnen angemessener Frist behoben und hat dafür der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden und zu ermöglichen. Nach Mängelbehebung ist eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ncm gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. ncm übernimmt keine Gewährleistung für Leistungen, die durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte nachträglich verändert wurden.
ncm verpflichtet sich, seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen.
ncm haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner die Haftung für Folgeschäden und für reine Vermögensschäden und für Schäden dritter Personen.
ncm übernimmt keine Haftung für Rechtsverletzungen mit oder durch Mittel, die ihm vom Auftraggeber übergeben worden sind, insbesondere für die unzulässige Verwendung von Marken, Fotografien, Texten udgl. Für den Fall, dass ncm wegen eines solchen Falles selbst durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollte, ist ncm einerseits ausdrücklich berechtigt, den Dritten an den Auftraggeber zu verweisen und andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, ncm für derartige Ansprüche vollkommen schad- und klaglos zu stellen.
ncm haftet nicht für Ansprüche, die von Dritten gegen den Auftraggeber erhoben werden, etwa im Falle von wettbewerbsrechtlichen Verletzungen.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Namens- und/oder Adressänderungen hat der Auftraggeber ncm unverzüglich bekannt geben, sonst ist ncm berechtigt, Erklärungen und Schriftstücke an die ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse des Auftraggebers zu übermitteln.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit allfälligen Forderungen und Ansprüchen gegen Forderungen von ncm aufzurechnen oder Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten, außer diese sind von ncm anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Zusätze oder sonstige Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesem Vertrag sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und von beiden Vertragsteilen unterfertigt wurden. Auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform ist Schriftlichkeit erforderlich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Für diesen Vertrag und alle Rechtsverhältnisse zwischen ncm und dem Auftraggeber gilt ausschließlich Österreichisches Recht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Salzburg. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und alle (auch zukünftigen) Rechtsgeschäfte aus der Geschäftsverbindung vereinbaren ncm und der Auftraggeber die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg. Jeder andere Gerichtsstand ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Gerichtsstand gilt auch für die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens dieses Vertrages sowie aller seiner Vor- und Nachwirkungen.

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